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Bescheinigungen, Akten, Legalisation, Übersetzungen, beglaubigte Kopien

Bescheinigungen und Urkunden
Legalisation
Übersetzung
Beglaubigte Kopien

 

1. Bescheinigungen und Urkunden

Bei verschiedenen Anlässen können Sie aufgefordert werden, Urkunde, Atteste oder Bescheinigungen vorzulegen, die von belgischen oder ausländischen Behörden ausgestellt worden sind.

Nachstehend finden Sie eine Übersicht der gängigen Dokumente, der jeweils zuständigen Behörden, und der jeweiligen Ausstellungsgebühr.

1.1. Die wichtigsten Bescheinigungen, die Ihr Generalkonsulat ausstellen kann

Wenn Sie vollständig eingeschrieben sind im konsularischen Register eines Generalkonsulates (siehe Ihre Anmeldung), können dort direkt verschiedene Dokumente angefragt werden.

Diese Dokumente können nach Wunsch auf Deutsch, Niederländisch oder Französisch ausgestellt werden.

Dokument Kosten (1)
Bescheinigung über die Staatsangehörigkeit, Bescheinigung über den Wohnsitz, … 20 EUR
Bescheinigung über Einschreibung in die konsularischen Register 20 EUR
Bescheinigung über die Familienzusammenstellung 20 EUR
Ehefähigkeitsbescheinigung bzw. Ledigkeitsbescheinigung (*) 26.50 EUR
(*) Formalitäten, um eine Ehefähigkeitsbescheinigung zu erhalten: senden Sie uns bitte unbedingt vorab eine Email mit Ihren kompletten Daten (Name, Geburtstag- und ort, Wohnsitz und Ort der Eheschließung).
Lebensbeweis gratis

(1) Zahlen Sie den Betrag bitte im Voraus durch Überweisung auf folgendes Konto:

Bankverbindungen:                                                                 

Belgische Botschaft Berlin 

Kontonummer: 512630500 
Bankleitzahl: 100 708 48 
Berliner Bank Berlin 

Für Überweisungen aus dem Ausland: 
IBAN: DE57100708480512630500 
BIC (SWIFT): DEUTDEDB110 (Berlin)

1.2. Bescheinigungen, die ein Generalkonsulat abgeben kann, auch wenn Sie nicht eingeschrieben sind

Unter bestimmten Umständen erhalten Sie bei einem Generalkonsulat auch Dokumente, wenn sie nicht eingeschrieben sind.

Diese Dokumente können ebenso nach Wunsch auf Deutsch, Niederländisch oder Französisch ausgestellt werden.

Dokument Kosten (1)
Eine Ehefähigkeitsbescheinigung, sofern Sie in Deutschland heiraten und in Belgien oder in einer anderen belgischen Vertretung angemeldet sind (*) 20 EUR
(*) Formalitäten, um eine Ehefähigkeitsbescheinigung zu erhalten: senden Sie uns bitte unbedingt vorab eine Email mit Ihren kompletten Daten (Name, Geburtstag und -ort, Wohnsitz und Ort der Eheschließung). Wenden Sie sich bitte für einen Auszug aus dem Bevölkerungs- bzw. dem Konsularregister an Ihr Konsulat bzw. an Ihre belgische Gemeinde, wo Sie gemeldet sind.
Lebensbeweis (sofern Sie in Deutschland wohnhaft sind) gratis

(1) Wenn Sie vor Ort an den Schalter kommen, können Sie in bar bezahlen. Wenn Sie das Dokument mit der Post erhalten möchten, bezahlen Sie im Voraus durch Überweisung auf unser Konto (siehe oben).

1.3. Weitere Dokumente, für die Ihre Generalkonsulat nicht zuständig ist

Für die im Folgenden aufgeführten Dokumente, wenden Sie sich bitte an die angegebene Behörde:

Dokument und zuständige Behörde Verwendungszweck Kosten (1)
Gesetzeszeugnis über das Recht im Herkunftsland (bei Heirat z.B.) Heirat, Scheidung, Adoption, verschiedene andere administrative Angelegenheiten gratis
Anzufragen in Belgien unter: 

Öffentlichkeitsdienst der föderalen Justizbehörde, Dienst Familienrecht, 
Waterloolaan 115 – 1000 Brüssel 
Tel +32 2 542 65 11 – Fax +32 2 542 70 23 – secretariaat.familierecht@just.fgov.be  

Fügen Sie Ihrer Anfrage immer eine Kopie Ihres Personalausweises oder Reisepasses bei und erläutern Sie den Grund Ihrer Anfrage.

Auszug aus dem Strafregister oder 
amtliches Führungszeugnis
Weiterführendes Studium, Arbeit, Aufnahmeprüfungen, u.a. Nehmen Sie mit der Behörde Kontakt auf
Für einen Zeitraum, in dem Sie in Belgien wohnhaft waren, wenden Sie sich bitte an: 

Öffentlichkeitsdienst der föderalen Justizbehörde, Dienst Zentrale Strafregister 
Waterloolaan 115 – 1000 Brüssel 
Tel: + 32 2 552 27 48 (NL) oder + 32 2 552 27 47 (FR) 
Fax: +32 2 542 27 82 - cjc-csr@just.fgov.be oder info@just.fgov.be   

Für einen Zeitraum, in dem Sie in Deutschland wohnhaft waren, wenden Sie sich bitte an das Bürgeramt oder die Bezirkregierung Ihres deutschen Wohnsitzes. 

Wenn Sie nicht mehr in Deutschland wohnen, wenden Sie sich bitte an das Bundesjustizministerium. Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Bundesjustizamtes

Für weitere Länder kontaktieren Sie bitte die örtlichen Behörden und bringen in Erfahrung, ob das Dokument übersetzt und/oder legalisiert werden muss.

Kopien oder Auszüge von Personenstandsurkunden
(Geburt, Heirat, Sterbefälle, u.a.)
Diverse administrative Angelegenheiten Nehmen Sie bitte Kontakt mit der ausstellenden Behörde auf
Nennen Sie jeweils die gesamten Daten der Person sowie das genaue Datum, an dem das Ereignis stattfand. 
Weitere Informationen finden Sie auf der Website des Außenministeriums in Brüssel.

 

2. Legalisation

2.1. Alle in Belgien ausgestellten öffentlichen Urkunden, die in Deutschland vorgelegt werden sollen, brauchen aufgrund eines europäischen/bilateralen Abkommens, nicht zusätzlich beglaubigt zu werden. Das bedeutet, sie werden in der Regel ohne weiteres anerkannt, gegebenenfalls müssen Sie jedoch eine Übersetzung anfertigen lassen.

Dasselbe gilt für deutsche Urkunden, die in Belgien genutzt werden.

2.2. Damit hingegen offizielle Urkunden, die außerhalb Europas ausgestellt wurden von einer belgischen oder deutschen Behörde anerkannt zu werden können, müssen sie zunächst:

  • ggfs. übersetzt werden,
  • legalisiert oder mit der "Apostille" versehen werden. Mehr Informationen für einzelne Länder erhalten Sie auf dieser Internetseite unter Beglaubigung von Dokumenten.

Im Umkehrschluss müssen in Belgien oder Deutschland ausgestellte Urkunden für die meisten anderen Länder ebenfalls beglaubigt oder mit der "Apostille" versehen und übersetzt werden.

2.3. Die Unterschrift auf Dokumenten, unterzeichnet durch eine Privatperson, kann durch das Generalkonsulat legalisiert werden unter der Voraussetzung, dass die Person persönlich erscheint und das der Inhalt des Dokumentes nicht der öffentliche Ordnung widerspricht.  

Legalisationsanfragen können an unserem Schalter ausschließlich während der Öffnungszeiten (werktags von 9:00 bis 12:00) bearbeitet bzw. entgegengenommen werden. Kontaktieren Sie uns bitte vorab immer telefonisch oder per Email.

 

3. Übersetzung

Grundsätzlich muss ein offizielles Dokument in der Sprache des Landes, in dem es benutzt werden soll, verfasst sein. Ansonsten muss es übersetzt werden. Dazu müssen Sie sich an einen vereidigten Übersetzer wenden, der von den lokalen Behörden  anerkannt wurde.

In der Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank finden Sie Adressen von anerkannten Übersetzern. Diese Liste wurde vom Oberlandesgericht des Landes Hessen erstellt und aktualisiert.

Einige Staaten haben mehrere offizielle Sprachen. Der Sprachgebrauch innerhalb der Verwaltungen ist eindeutig geregelt.

Für Belgien gilt:

Gemäß den Gesetzen über den Sprachgebrauch müssen sämtliche, für eine öffentliche belgische Behörde bestimmten Dokumente in der offiziellen Sprache dieser Behörde verfasst sein, oder eine beglaubigte Übersetzung vorgelegt werden.

  • In der zweisprachigen Region von Brüssel-Hauptstadt (die 19 Gemeinden des Großraums Brüssel), sind Französisch und Niederländisch die offiziellen Amtssprachen.
  • In der wallonischen Region ist Französisch die Amtssprache, abgesehen von den 9 Gemeinden des Verwaltungsbezirks Eupen in denen Deutsch die Amtssprache ist. In einer sehr beschränkten Anzahl von Gemeinden der wallonischen Region, können Privatpersonen in Niederländisch (in Deutsch für die 4 Gemeinden in der Nähe von Malmedy) mit ihrer Verwaltung in Kontakt treten.
  • In der flämischen Region ist Niederländisch die Amtssprache. In einer sehr beschränkten Anzahl von Gemeinden der flämischen Region, können Privatpersonen in Französisch mit ihrer Verwaltung in Kontakt treten.

Die belgischen Botschaften und Konsulate stellen Dokumente wahlweise in Deutsch, Französisch, oder Niederländisch aus.

In Deutschland:

Deutsch ist die offizielle Amtsprache.

Tipp! 

Die Staaten des europäischen Wirtschaftsraums (E.W.R.) haben ein Abkommen ratifiziert, das die Ausstellung von mehrsprachigen Auszügen aus Geburts-, Heirats- u. Sterbeurkunden auf mehrsprachigen Standardformblättern vorsieht. Die Übersetzungspflicht entfällt somit. 

Beispiel: Sie wurden in Lüttich (Liège) geboren und müssen einer deutschen Behörde einen Auszug aus Ihrer Geburtsurkunde vorlegen. Sie brauchen beim Standesamt in Liège lediglich einen mehrsprachigen (internationalen) Auszug anzufordern. Ihren Antrag müssen Sie allerdings in Französisch, offizielle Sprache in Liège, stellen.

 

4. Beglaubigte Kopien

Die belgischen Generalkonsulate sind lediglich dazu ermächtigt, Kopien von Dokumenten zu beglaubigen, deren Original sie selbst ausgestellt haben. In anderen Fällen müssen Sie sich stets an die Behörde, Organisation, Firma, Schule etc. wenden, die das Originaldokument ausgestellt hat, um dort eine beglaubigte Kopie des Dokuments anzufordern.

Aus sicherheitstechnischen Gründen ist es verboten, beglaubigte Kopien von belgischen Identitätsnachweisen (Reisepässe und Personalausweise) zu erstellen. Der belgische Reisepass und Personalausweis stimmt mit den internationalen Normen und Regelungen überein.

Sollte eine Behörde eine beglaubigte Kopie Ihres Personalausweises verlangen, kann unter Umständen eine entsprechende Bescheinigung über den Besitz abgegeben werden. Nehmen Sie bitte Kontakt mit Ihrem Generalkonsulat auf.