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Staatsangehörigkeit

Die belgischen Botschaften und Konsulate im Ausland sind Ihr Ansprechpartner in verschiedenen Angelegenheiten bezüglich der Staatsangehörigkeit.

Im folgenden Abschnitt sollen in kurzer Form einige Bestimmungen des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit (in Kraft getreten 01.01.1985) vorgestellt werden. 
 

1. Zuerkennung der belgischen Nationalität

Das Gesetzbuch über die belgische Nationalität, in Kraft getreten am 01.01.1985 sieht vor, das die belgische Staatsangehörigkeit zuerkannt werden kann:

  • auf Basis der belgischen Nationalität eines Elternteils (Art. 8)
  • auf Basis der belgischen Nationalität eines Adoptivelternteils (Art. 9)
  • durch Geburt in Belgien (Art.10-11)
  • als Folge des freiwilligen Erwerbs der belgischen Staatsangehörigkeit eines Elternteils (Art. 12).

Wenn wir Art. 8 des Gesetzes über die belgische Nationalität genauer betrachten, stellen wir fest:

Belgier von Rechts wegen ist:

  • ein Kind, geboren in Belgien von einem belgischen Elternteil,
  • ein Kind, geboren im Ausland von einem belgischen Elternteil, der selber entweder in Belgien geboren wurde, oder im Kongo (vor dem 30.06.1960) oder in Ruanda/ Burundi (vor dem 01.07.1962).

ALLERDINGS ist ein Kind, das im Ausland geboren wurde von einem belgischen Elternteil, welcher selber im Ausland geboren wurde, nicht von Geburt an Belgier.

Wenn der belgische Elternteil möchte, dass sein Kind Belgier wird, muss er innerhalb von 5 Jahren nach der Geburt des Kindes eine Zuerkennungsakte der belgischen Staatsangehörigkeit unterzeichnen.

Kontaktieren Sie uns dazu bitte so frühzeitig wie möglich, damit wir alle Formalitäten prüfen können, in jedem Fall jedoch mindestens sechs Monate bevor das Kind 5 Jahre wird. 
 

2. Erwerb der belgischen Nationalität

Das Gesetzbuch über die belgische Nationalität legt außerdem fest, dass es möglich ist, Belgier durch Erwerb der belgischen Staatsangehörigkeit zu werden (dies bedeutet, dass ausländische Staatsangehörige die belgische Staatsangehörigkeit freiwillig annehmen können):

  • auf Grund von einer Nationalitätserklärung 
     
  • auf Grund von einer Optionerklärung in folgenden Fällen: 
     
    • für Jugendliche zwischen 18 und 22 Jahren (Art. 13-14 CNB)
    • auf Basis der belgischen Nationalität des Ehepartners (Art. 16 CNB)
    • auf Grund der Annahme des Besitzes der belgischen Staatsangehörigkeit (Art. 17 CNB)
    • durch Wiedererlangung der belgischen Nationalität (Art. 24 CNB) 
  • durch Einbürgerung (Art. 19 CNB)

ACHTUNG, seit dem 01.01.2013 ist es nicht mehr möglich, die belgische Nationalität aus dem Ausland zu erlangen. Ein fester Wohnsitz in Belgien ist nun Voraussetzung. 
 

3. Verlust der belgischen Nationalität

3.1. Unterlassung der Unterzeichnung der Beibehaltungsakte vor dem 28. Geburtstag

Eine sehr wichtige Regelung des Gesetzbuches über die belgische Nationalität wird festgelegt in Art. 22 §1 5°, der die Beibehaltung der belgischen Nationalität behandelt.

Der belgische Staatsbürger, auf den alle Bedingungen des Verlustes der belgischen Staatsangehörigkeit nach Artikel 22, Absatz 1, Punkt 5 des Gesetzbuches über die belgische Staatsangehörigkeit gleichzeitig zutreffen, nämlich:

  • nach dem 01/01/1967 im Ausland geboren zu sein;
  • eine oder mehrere andere(n) Staatsangehörigkeit(en) zu besitzen;
  • den Hauptwohnsitz zwischen dem 18. und 28. Geburtstag nie in Belgien gehabt zu haben;
  • nicht geltend machen zu können, für die belgische Regierung oder für eine Gesellschaft/Vereinigung belgischen Rechts zu arbeiten.

verliert die belgische Staatsangehörigkeit am Tag seines 28. Geburtstages, es sei denn, er hat in einer diplomatischen oder konsularischen Vertretung, die zuständig für das Rechtsgebiet seines Wohnsitzes ist, vor dem 28. Geburtstag eine Beibehaltungsurkunde unterschrieben.

Wenn oben genannte Voraussetzungen alle auf Sie zutreffen, nehmen Sie bezüglich der notwendigen Formalitäten bitte mindestens 6 Monate vor Ihrem 28ten Geburtstag Kontakt mit uns auf.

Vorsicht: Es ist oftmals nicht eindeutig, ob eine Person tatsächlich nur eine Staatsangehörigkeit besitzt.

ACHTUNG 

Eine wichtige Änderung ist am 12/07/2018 in Kraft getreten :

Ein Belgier der zwischen seinem 18. und 28. Geburtstag einen belgischen Pass oder Ausweis beantragt und bekommen hat, muss keine Beibehaltungsurkunde mehr unterschreiben.

 

3.2. Verlust durch freiwilligen Erwerb einer anderen Nationalität

Art. 22 § 1,1° des Gesetzbuches über die belgische Nationalität, in Kraft getreten am 01.01.1985 sieht vor, dass “wer das 18te Lebensjahr vollendet hat und freiwillig eine andere Nationalität annimmt, den Status als Belgier verliert”.

Das bedeutet, das jeder, der freiwillig – das heißt als Folge einer freiwilligen Tat, zum Beispiel durch Einbürgerung oder durch die Wahlmöglichkeit bei einer Heirat – eine andere Staatsangehörigkeit erwirbt nach seinem/ihrem 18ten Geburtstag, die belgische Staatsangehörigkeit verliert am Tag des Erwerbs der anderen Staatsangehörigkeit. 
 

Änderung des Gesetzbuches über die belgische Nationalität

Das Gesetz vom 27.12.2006, erschienen im Belgischen Staatsanzeiger vom 28.12.2006, sieht die Abschaffung von Art. 22 §1,1° vor, wodurch freiwillig eine andere Staatsangehörigkeit angenommen werden kann, ohne dadurch die belgische Staatsangehörigkeit zu verlieren. 

Diese Möglichkeit ist in Kraft getreten durch die Veröffentlichung von zwei königlichen Beschlüssen. 

Und zwar:

  • seit dem 9. Juni 2007 verlieren belgische Untertanen, die freiwillig die Nationalität eines Staates annehmen, der nicht Mitglied des Abkommens des Europarates ist, nicht mehrihre belgische Staatsangehörigkeit
  • seit dem 28. April 2008 verlieren belgische Untertanen, die freiwillig die Nationalität eines Staates annehmen, der Mitglied des Abkommens des Europarates ist, nicht mehrihre belgische Staatsangehörigkeit.

Mitgliedstatten des Abkommens des Europarates sind: Österreich, das Vereinigte Königreich, Dänemark, Frankreich, Spanien, Irland, Italien, Luxemburg, Niederlande und Norwegen. 

Dies bedeutet also, dass Sie die belgische Staatsangehörigkeit nicht mehr verlieren, wenn Sie freiwillig eine andere Nationalität annehmen (wenn Sie sich also zum Beispiel in Deutschland einbürgern lassen).

3.3. Durch Verzicht auf die belgische Staatsangehörigkeit

Es steht Ihnen frei auf die belgische Staatsangehörigkeit zu verzichten wenn Sie eine andere Staatsangehörigkeit besitzen. Nehmen Sie bitte Verbindung mit uns auf wenn Sie Näheres erfahren möchten. 
 

Bei Zweifeln oder Fragen, die die alte Gesetzgebung betreffen, können Sie unter folgender Emailadresse mit uns Kontakt aufnehmen: berlin@diplobel.fed.be.